Archivalie des Monats April 2024
Warum die Äbtissin von Ribnitz 1499 das Kloster wechseln wollte. Eine Urkunde Papst Alexanders VI. (1492-1503) wirft Fragen auf
Abb.: Mit diesem Breve (10,3 x 36,4 cm) erlaubte Papst Alexander VI. der Äbtissin Dorothea das Kloster und den Orden zu wechseln.
(LHAS, 1.5-4/15 Urkunden Kloster Ribnitz, Nr. 28)
Abb.: Mit diesem Breve (10,3 x 36,4 cm) erlaubte Papst Alexander VI. der Äbtissin Dorothea das Kloster und den Orden zu wechseln.
(LHAS, 1.5-4/15 Urkunden Kloster Ribnitz, Nr. 28)
Zu den charakteristischen Elementen des benediktinisch geprägten Mönchtums gehört die Ortsgebundenheit, die ʻstabilitas lociʼ. Ein Mönch oder eine Nonne verpflichtet sich per Eid, zeitlebens in einer bestimmten Klostergemeinschaft zu bleiben. Dieses Versprechen wird neben anderen bei der Profess, dem öffentlich abgelegten Ordensgelübde, geleistet. Im Mittelalter war ein Übertritt in ein anderes Kloster des gleichen Ordens oder eines anderen Ordens zwar grundsätzlich möglich, galt aber als Sonderfall. Aufgrund zahlreicher und zum Teil widersprüchlicher Ausnahmeregelungen war die Rechtslage kompliziert. Ein Klosterwechsel sollte nur dann erlaubt werden, wenn ein Mönch durch die drückende Armut des Klosters dazu gezwungen wurde, wenn sich der Abt und die Mitmönche nicht mehr an die Regel hielten oder falls äußere Bedrängnisse wie Feuer oder Krieg ein Verbleiben im Kloster ausschlossen. Im Spätmittelalter konnte man zudem aus Liebe zum eigenen Gelübde in ein anderes Kloster wechseln, wenn die Ordensregel dort schärfer beachtet wurde. Ein Übertritt in einen anderen Orden war aber nur dann möglich, wenn dieser Orden zumindest gleich streng oder noch strenger war. Hierfür benötigte man allerdings eine besondere Erlaubnis.
Über eine derartige Erlaubnis, und zwar vom Papst, verfügte Dorothea (1480-1537), seit 1498 Äbtissin des Klarissenklosters Ribnitz. Das Kloster gehörte zum Orden der Heiligen Klara (1194-1253), der Weggefährtin des Heiligen Franz von Assisi (1182-1226), also zum weiblichen Zweig des Franziskanerordens. Mit seiner Urkunde vom 13. April 1499 gestattete Papst Alexander VI. (1492-1503) Dorothea, nicht nur das Kloster, sondern sogar den Orden zu wechseln (Abb.). Das war ein außergewöhnlich umfangreiches Zugeständnis. Bei seiner Entscheidung zog der Papst in Betracht, dass Dorothea eine Tochter des Herzogs Magnus II. von Mecklenburg-Schwerin (†1503) war und es in dieser Region im Umkreis von 50 deutschen Meilen (ca. 300 km) kein weiteres Klarissenkloster gab. Deshalb erlaubte er ihr, auch in ein Nonnenkloster der Benediktiner, Zisterzienser oder Prämonstratenser überzutreten.
Ein solcher ʻTransitusʼ kam zwar bei Nonnen hin und wieder vor, für eine Äbtissin war er jedoch äußerst ungewöhnlich. Als Beweggrund für ihre Bitte hatte Dorothea dem Papst dargelegt, dass im Ribnitzer Nonnenkonvent die disziplinarischen Normen, wie sie die Ordensregel vorschrieb, nicht eingehalten würden. Genaueres verrät der Urkundentext indes nicht. Liest man allerdings in der Chronik des Beichtvaters und Lesemeisters des Ribnitzer Klarissenkonvents, Lambert Slaggert (†1533), nach, deren niederdeutsche und lateinische Fassungen die Hauptquellen für die Geschichte des Klosters vor der Reformation bilden, so fallen einem im zeitlichen Vorfeld der päpstlichen Erlaubnis gleich mehrere Umstände ins Auge, die Dorotheas Wunsch ausgelöst haben könnten. Von der Gründung des Klosters 1329 bis zur Auflösung 1586 lebten dort unter den Nonnen insgesamt acht Damen aus der landesherrlichen Familie als Klarissen. Sechs von ihnen wurden Äbtissinnen. Als Dorothea 1488 im Alter von acht Jahren dem Kloster von ihren Eltern übergeben wurde, amtierte ihre Tante Elisabeth (†1506), eine Schwester ihres Vaters, als Äbtissin. Von Magnus II. veranlasst, unterzog man das Kloster 1493 einer Reform. Deren Ziel war es, reichere Nonnen zu bewegen, zugunsten des gemeinsamen Eigentums auf ihren individuellen Besitz an Renten und Schmuck zu verzichten. Im Zuge dieser Maßnahmen setzte man Elisabeth Ende 1493 ab. Als Ursache gibt Slaggert an, dass die Nonnen der Äbtissin aus „gewissen Gründen“, über die er aber lieber schweigen als schreiben wolle, nicht weiter gehorchten, weil sie „überaus schamlos“ war. Das Amt der Äbtissin blieb in den folgenden fünf Jahren unbesetzt und wurde von Vikarinnen versehen. Elisabeth sei damit sehr unzufrieden gewesen, habe es aber erdulden müssen.
Obwohl sie das dafür notwendige Alter von 18 Jahren noch nicht ganz erreicht hatte, wurde Dorothea am 24. Februar 1498 einmütig von allen Schwestern zur Äbtissin gewählt. Nur wenige Tage zuvor, am 7. Januar, war ihre Cousine und Mitschwester Anna, die seit 1473 im Kloster lebte, im Alter von 33 Jahren verstorben. Die Tochter Herzog Heinrichs II. (†1466) aus der Linie Mecklenburg-Stargard wäre wohl eine Konkurrentin bei der Wahl zur Äbtissin gewesen. Ihr Tod machte den Weg frei für Dorothea. Am Tag des Apostels Matthias sei das Schicksalslos wie einst auf diesen nun auf sie gefallen, erklärt Slaggert. Gern habe sie das Amt aber nicht übernommen, sondern aufgrund der Not und zum Nutzen des Klosters, mit betrübtem Herzen und weinenden Augen. Doch erst danach habe sie das ganze Ausmaß der Misere entdeckt, denn die Schulden des Klosters hätten sich auf 1.000 Gulden belaufen.
Verzweifelt könnte sie sich an den Papst gewandt haben, um das Kloster wechseln zu dürfen. Vielleicht wollte sie dadurch aber auch nur ihre Familie unter Druck setzen, damit sie dem Kloster finanziell unter die Arme griff. Denn trotz der päpstlichen Erlaubnis blieb Katharina in Ribnitz und hat das Kloster bis zu ihrem Tod nicht verlassen.
Wolfgang Eric Wagner
Regest
13. April 1499
Papst Alexander VI. erlaubt der Äbtissin des Klarissenklosters in Ribnitz, Dorothea, Tochter des Herzogs Magnus II. von Mecklenburg, auf ihre Bitte hin, weil im Kloster die disziplinarischen Normen gemäß der Ordnung oder Regel des Ordens nicht beachtet würden, in eine Niederlassung des Benediktiner-, Zisterzienser- oder Prämonstratenserordens überzugehen.
Transkription
Alexander papa sixtus. Dilecta in Christo filia, salutem et apostolicam benedictionem. Exponi nobis nuper fecisti, quod cum in monasterio monialium sancte Clare oppidi Ribbenicz ordinis eiusdem sancte Clare Sverinensis diocesis, cuius professa existis, secundum ordinem sive regulam eiusdem ordinis regularis discipline norma non observetur, cupis de dicto monasterio et ordine ad aliquod monasterium seu aliquem regularem locum alterius ordinis regularis observantie te transferre et inibi perpetuo altissimo famulari. Et propterea nobis humiliter supplicari fecisti, ut voto tuo in premissis annuere de benignitate apostolica dignaremur. Nos igitur tuis in hac parte supplicationibus inclinati tibi, que te asseris dilecti filii nobilis viri Magni ducis Magnopolensis natam, quoque in partibus illis nullum aliud simile monasterium eiusdem ordinis sancte Clare ad quinquaginta miliaria germanica existit, ad aliquod aliud monasterium vel regularem locum sancti Benedicti seu Cisterciensium aut premonstratensium ordinum, in quo regularis observantia vigeat, tui superioris licentia per te vel alium petita licet non obtenta te transferendi et inibi, postquam translata fueris, sub illius institutis regularibus, quam diu vixeris, altissimo famulari, auctoritate apostolica tenore presentium licentiam concedimus et facultatem non obstante constitutionibus et ordinationibus apostolicis ac predicte sancte Clare, cuius monialis existis, et alterius, ad quod transfieris, monasteriorum seu regularis loci ac ordinum predictorum iuramento confirmatione apostolica vel quavis firmitate alia roboratis, statutis et consuetudinibus ceterisque contrariis, quibuscunque. Dat. Rome, apud sanctum Petrum, sub annulo piscatoris, die xiii Aprilis, mcccclxxxxviiii, pontificatus nostri anno septimo.
Übersetzung der Transkription [Wolfgang Eric Wagner]
Alexander VI., Papst. Geliebte Tochter in Christus, Gruß und apostolischen Segen. Du hast uns kürzlich dargelegt, dass Du, weil im Kloster der Nonnen der Heiligen Klara der Schweriner Diözese, dessen Klosterfrau Du bist, die disziplinarischen Normen gemäß der Ordnung oder Regel dieses Ordens nicht beachtet würden, begehrst, aus diesem Kloster und Orden in ein anderes Kloster oder einen anderen regulierten Ort eines anderen Ordens, an dem unter Beachtung der Ordensregel gelebt wird, überzugehen und dort auf Dauer dem Allerhöchsten zu dienen. Und deswegen hast Du uns demütig gebeten, dass wir Deinem Wunsch zustimmen und ihn aus apostolischer Güte erlauben. Also haben wir uns Deinen Bitten in dieser Sache gebeugt und Dir, die Du erklärst, eine Tochter des geliebten Sohnes, des edlen Mannes Magnus, des Herzogs von Mecklenburg, zu sein, es auch in dessen Gebieten kein anderes gleichartiges Kloster desselben Ordens der Heiligen Klara im Umkreis von 50 germanischen Meilen gibt, mit apostolischer Autorität gemäß dem Wortlaut der vorliegenden Urkunde erlaubt und zugestanden, Dich zu irgendeinem anderen Kloster oder regulierten Ort, des Ordens des Heiligen Benedikt oder der Zisterzienser oder der Prämonstratenser, wo die Beachtung der Ordensregel stark sein soll, auch wenn die Erlaubnis Deines Oberen, die durch Dich oder einen anderen erbeten, nicht erhalten wurde, zu begeben und dort, nachdem Du übergetreten sein wirst, unter dessen festgesetzten Regeln, solange Du lebst, dem Allerhöchsten zu dienen, trotz der apostolischen Festlegungen und Anordnungen, auch der der Heiligen Klara, deren Nonne Du bist, und eines anderen Klosters oder regulierten Ortes oder eines der zuvor genannten Orden, zu dem Du übertrittst, die durch Eid, apostolische oder irgendeine andere Bestätigung bekräftigt sind, oder irgendwelcher anderer entgegenstehender Statuten und Gewohnheiten. Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter dem Siegel des Fischerrings, am 13. April 1499, im siebenten Jahr unseres Pontifikats.
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